Corporate Governance

Konzernregelung Corporate Governance

Eine offensive Qualitätspolitik, Integrität, Vertrauen und Offenheit sind wesentliche Merkmale unseres Leitbildes und damit unseres unternehmerischen Handelns. Seit vielen Jahren entwickeln wir klare Regeln für unsere Mitarbeiter(innen) - auch zum Umgang mit externen Partnern - weiter. Zudem sind die RKH Regionale Kliniken Holding und Services GmbH und die zu ihr gehörenden Unternehmen (im Folgenden kurz: RKH) korporatives Mitglied bei Transparency International.


Die RKH räumen einer guten Corporate Governance eine hohe Priorität ein und sehen diese im  Zusammenhang mit einer transparenten, rechtlich einwandfreien und ethisch verfassten  Unternehmenskultur als wichtige Voraussetzung für den nachhaltigen Erhalt bzw. einer Stärkung des Vertrauens, das uns Gesellschafter, Geschäftspartner, Patienten und Mitarbeiter entgegen bringen sowie für eine nachhaltige Wertschöpfung in unseren Unternehmungen. Danach stehen im Mittelpunkt unseres Handelns effiziente, verantwortungsvolle und auf den langfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtete Entscheidungs- und Kontrollprozesse. Mit Augenmaß und Weitblick koordinieren wir in transparenter Weise den Umgang mit Chancen und Risiken sowie die Interessen unserer Gesellschafter und Mitarbeiter(innen).

Um unsere Mitarbeiter(innen) und unser Unternehmen zu schützen, Interessenskonflikte zu vermeiden, Geschäftsprozesse transparent zu machen sowie Korruption zu verhindern und aufzudecken, hat die RKH RKH-weit geltende, im Einzelnen im Intranet abrufbare Regelungen geschaffen, die u.a. folgende Themenfelder abdecken:

  • Antikorruption
  • Beschaffung
  • Drittmittel
  • Revision
  • Risikomanagement
  • Sponsoring
  • Studien
  • Zuwendungen.

Die Mitarbeiter(innen) der RKH haben sich über diese Regelungen zu informieren und sie anzuwenden. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen. Sie haben sich selbst über die jeweils aktuelle Fassung dieser Konzernregelung zu informieren und diese einzuhalten.

Diese Konzernregelung beschreibt in zusammenfassender Form und übersichtsartig zentrale  Komponenten und (Verhaltens-) Grundsätze des Corporate Governance Systems der RKH. Sie ersetzt nicht die o.g. detaillierten Regelungen. Von unseren externen Partnern erwarten wir, dass sie die Konzernregelung anerkennen und mittragen.

Informationen für externe Partner

Qualität, Integrität, Vertrauen und Offenheit sind wesentliche Merkmale unseres Leitbilds und unternehmerischen Handelns. Seit vielen Jahren entwickeln wir Regeln für unsere Mitarbeiter(innen) zum Umgang mit externen Partnern (Lieferanten, Dienstleister, Forschungspartner, etc.) weiter. Zudem ist die RKH korporatives Mitglied bei Transparency International.

Um unsere Mitarbeiter(innen) und unser Unternehmen zu schützen, Interessenskonflikte zu vermeiden, Geschäftsprozesse transparent zu machen sowie Korruption zu verhindern und aufzudecken, wurde die „Konzernregelung Corporate Governance“ geschaffen. Sie beschreibt in zusammenfassender Form zentrale Komponenten und (Verhaltens-) Grundsätze des Corporate Governance Systems der RKH. Diese „Information für unsere externen Partner und Auftragnehmer …“ listet aus der Konzernregelung jene Punkte in Kurzform auf, die die RKH erwartet, dass auch Sie als unsere externen Partner und Auftragnehmer sie anerkennen und mittragen.

Grundsätzlich sind keine Besuche von Außendienstmitarbeitern auf Station und anderen medizinischen Bereichen oder unangemeldet bei Ärzten gewünscht. In begründeten Ausnahmefällen besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass Ärztliche Direktoren oder Oberärzte einen wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Firma einladen, um Fragen zum Produkt zu besprechen.

I. Geltungsbereich

Diese Konzernregelung ist für alle Mitarbeiter(innen) auf dem Gebiet ihrer beruflichen Tätigkeit verbindlich - innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit.

Die Konzernregelung gilt uneingeschränkt, auch für alle Formen der Zusammenarbeit mit externen Partnern. Sie ist ebenfalls gegenüber Unternehmen einzuhalten, die mit der RKH gesellschaftsrechtlich verbunden sind.

II. Die vier Prinzipien

Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip fordert eine klare Trennung zwischen Zuwendung und etwaigen Umsatzgeschäften. Insofern darf die Zusammenarbeit mit externen Partnern insbesondere Therapie- und  Beschaffungsentscheidungen nicht unlauter beeinflussen. Zuwendungen oder andere Leistungen (z. B. Geschenke, Spenden, Sponsoring) an die RKH oder deren Mitarbeiter(innen) dürfen weder zeitlich noch kausal in Zusammenhang mit einem möglichen Umsatzgeschäft stehen.

Transparenz- / Genehmigungsprinzip

Mitarbeiter(innen) müssen entgeltliche oder unentgeltliche Zusammenarbeit mit externen Partnern, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, vorab offenlegen und genehmigen lassen.

Äquivalenzprinzip

In jeder Vertragsbeziehung müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Dokumentationsprinzip

Jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Zusammenarbeit zwischen RKH-Mitarbeitern(innen) mit externen Partnern, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, muss schriftlich dokumentiert werden.

Es müssen immer alle Prinzipien eingehalten werden, da die Verletzung auch nur eines Prinzips den Eindruck unzulässiger Handlungen und unlauterer Einflussnahme erwecken kann.

III. Handlungsgrundsätze

  1. Verbindungen zu Externen offenlegen

    Mitarbeiter(innen) legen ihre Verbindungen zu externen Partnern, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, offen. Für Mitarbeiter, die mit externen Partnern kooperieren möchten, ist diese Offenlegung Pflicht.
     
  2. Kooperationen mit externen Partnern benötigen einen Vertrag

    Für Kooperationen, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, ist ein Vertrag mit dem externen Partner abzuschließen. Dazu gehören u.a. Berater- und Forschungsverträge, Referententätigkeiten, Präsidentschaft von Kongressen/Tagungen, Hospitationsangebote.

    Der externe Partner und der RKH-Mitarbeiter sind - wenn Dienstleistungen von RKH-Mitarbeiter in Bezug auf Beratung, Entwicklung von Produkten oder ähnlichen Themen gewünscht werden - gehalten, auf die jeweilige Regionaldirektion oder die Direktorin Operatives Management und Versorgung zuzugehen, bevor der Vertrag entwickelt wird, um das Thema zu erörtern.

    Falls erforderlich, wird der Auftraggeber zu dem Gespräch hinzugezogen. Gemeinsam mit dem RKH-Mitarbeiter legt dann die RKH die Vertragsgestaltung und wer Vertragspartner ist, fest.
     
  3. Kein Sponsoring durch Externe

    Die RKH trägt alle Kosten für ihre Fort- und Weiterbildung und RKH-eigenen Veranstaltungen möglichst selbst wie z.B. Tage der Offenen Tür. Die vollständige oder teilweise Finanzierung durch externe Partner / Sponsoren unterliegt der Genehmigungspflicht. In diesem Fall sind die externen Sponsoren mit Namen und Betrag publik zu machen.
     
  4. Spenden unter Beibehaltung der Unabhängigkeit

    Zuwendungen (wozu auch Spenden zählen) an die RKH oder deren Beschäftigte dürfen das Vertrauen in deren Unabhängigkeit und Objektivität nicht schädigen.
     
  5. Sponsoring und Spenden durch die RKH nur in Ausnahmefällen

    Die RKH selbst sponsert und spendet grundsätzlich nicht. Über Ausnahmefälle entscheidet die RKH-Geschäftsführung entweder einzeln oder gemeinsam. Sponsoring und Spenden müssen immer in Einklang mit rechtlichen Vorgaben sowie den strategischen Konzernzielen stehen und dürfen der Reputation der RKH nicht schaden.
     
  6. Keine Kopfpauschalen für Patienteneinweisungen

    Die RKH zahlt keine Prämien für Patienteneinweisungen, weil der Wettbewerb transparent über Qualität geführt werden muss. Bei Kooperation mit niedergelassenen Ärzten und Gesundheitseinrichtungen hält sich die RKH an die rechtlichen Vorgaben.
     
  7. RKH rechnet korrekt ab

    Die RKH erbringt medizinisch hochwertige Leistungen. Diese rechnen wir gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen, Patienten, Beihilfe etc.) inhaltlich und rechtlich korrekt auf der Basis erbrachter und dokumentierter Leistungen ab.
     
  8. Einkaufsentscheidungen nur durch Verantwortliche

    Entscheidungen über die bei der RKH eingesetzten Produkte, insbesondere Arzneimittel, Medizinprodukte und technische Geräte, werden bei der RKH ausschließlich unter Einbeziehung der zuständigen Fachgremien sowie den Produktverantwortlichen getroffen. Vertragsverhandlungen erfolgen grundsätzlich nur durch die Produktverantwortlichen aus den Einkaufsbereichen. Bestellungen erfolgen über die hierfür verantwortlichen Abteilungen, u.a. Apotheke, Wirtschaft und Medizintechnik.
     
    RKH-Mitarbeiter empfangen grundsätzlich keine Vertriebsmitarbeiter von externen Partnern. Besuche von Pharma- und Medizinprodukteindustrie-Vertretern im OP und patientenbehandlungsnahen Bereichen sind unerwünscht und nicht gestattet, ebenso der konventionelle Vertrieb über jegliche Außendienstmitarbeiter und die Bewerbung von Produkten. Unaufgeforderte Besuche sind nicht gestattet.

    In inhaltlich begründeten Ausnahmefällen, z. B. aus medizinischem Interesse bei neu zugelassenen Medikamenten oder Medizinprodukten, können für das Produkt zuständige wissenschaftliche Mitarbeiter des externen Partners in Abstimmung mit den verantwortlichen Abteilungen wie Wirtschaft, Apotheke, Zentrale Informationsverarbeitung (ZIV) und ggf. den zuständigen Fachgremien das entsprechende Produkt in der Klinik vorstellen. Auch konkrete Terminvereinbarungen durch wissenschaftliche Mitarbeiter mit Chefärzten und Oberärzten zur Vorstellung von Produkten sind möglich.
     
  9. Mitarbeiter nehmen keine Produkte externer Partner an

    Sachmittel und Produkte von externen Partnern und Auftragnehmern werden ausschließlich von hierzu Befugten angenommen. Dies gilt vor allem für Arzneimittel, Medizinprodukte und technische Geräte. Die Abgabe und die Dokumentation von Arzneimitteln (Mustern) erfolgt ausschließlich über die Apotheken.
     
  10. Klinische Prüfungen sind meldepflichtig

    Verträge über klinische Studien und Arzneimittel-, Anwendungsstudien etc. zwischen Herstellern bzw. Vertreibern und der RKH sind zulässig. Verträge zwischen Beschäftigten und Herstellern bzw. Vertreibern direkt sind generell unzulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich von der Geschäftsführung im Voraus schriftlich genehmigt bzw. bestätigt worden.
     
  11. Keine Annahme von Geschenken oder Zuwendungen

    RKH-Mitarbeiter dürfen keine Geschenke, Vergünstigungen, Einladungen oder Zuwendungen jedweder Form von externen Partnern annehmen (dies gilt auch für sonstige Zuwendungen an RKH-Mitarbeiter von geringem Wert wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke, Lebensmittel usw.).
    Zu Ausnahmen und Wertgrenzen ist die Konzernregelung Zuwendungen zu beachten (wird auf Verlangen den externen  Partnern ausgehändigt).
     
  12. Keine Teilnahme an bezahlten Marktumfragen

    An Marktumfragen oder Telefoninterviews sowie Anwendungsbeobachtungen (Ausnahme: Anwendungsstudien (Phase 4) nach Prüfung durch die Studienzentrale) externer Partner, die gegen Bezahlung oder eine andere Aufwandsentschädigung erfolgen, nehmen RKH-Mitarbeiter grundsätzlich nicht teil.
     
  13. Keine Werbung für externe Partner

    Die RKH wirbt nicht für externe Partner. Ebenso möchte die RKH nicht und unterstützt es auch nicht, dass externe Partner die RKH als Referenz nennen oder die Logos der RKH für Werbezwecke einsetzen. Ausnahmen können durch die Geschäftsführung / der jeweiligen Regionaldirektion genehmigt werden. Werbung ist als solche kenntlich zu machen (z.B. Anzeigen in Patientenzeitung).
     
  14. Berücksichtigung von Menschenrechten und Umweltschutz

    Die Einhaltung von Menschenrechten und die Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards sowohl innerhalb der RKH als auch in deren diversen externen Lieferketten und Vertragsbeziehungen sind für die RKH von hoher Bedeutung, verbunden mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder Risiken der Nachhaltigkeit in angemessener Weise vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechts- oder nachhaltigkeitsbezogener Pflichten zu beenden.

IV. Antikorruptionsklausel

Die RKH legt Vertragsverhältnissen mit ihren externen Auftragnehmern (Partnern) folgende Antikorruptionsklausel zugrunde:

  1. Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber (RKH) gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

    a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt;
    b) dem Auftraggeber (RKH) oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt;
    c) gegenüber dem Auftraggeber (RKH), dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

  2. Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Nummer 1a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
     
  3. Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Nummer 1b) oder 1c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
     
  4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers (RKH) bleiben unberührt.