Willkommen im Bereich der Luftsicherheit der RKH Kliniken
Zur Sicherheit der bei uns startenden und landenden Rettungshubschrauber sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte unserer Patienten ist im Umfeld um unsere Landeplätze und Krankenhäuser einiges verboten. Durch die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wird mittels Paragrafen der Flugspaß bei fliegenden Dingen gegenüber dem freien Feld eingeschränkt.
Im Umkreis von 1,5 km um unsere Landeplätze dürfen keine Drachen oder Kinderballone steigen gelassen oder Schirmdrachen betrieben werden (§19 LuftVO).
Während das Steigenlassen von Kinderballonen auf Antrag vom zuständigen Regierungspräsidium (RP) in Ausnahmefällen genehmigt werden kann, ist eine Ausnahme bei den Drachen nicht möglich.
Auch verboten ist es, zwischen dem 02.01. und dem 30.12. eines Jahres Feuerwerkskörper (Kategorie F2) in dem Sicherheitskreis von 1,5 km aufsteigen zu lassen. Generell verboten ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, F4, P2 und T2.
Für den Aufstieg von Drohnen (UAS) gibt es in der LuftVO eine Reihe eigener Paragrafen, die es für Piloten dieser unbemannten Fluggeräte zu beachten gilt. Welche dies im Detail sind, kann auf den entsprechenden Seiten im Internet in Erfahrung gebracht werden.
Exemplarisch verweisen wir auf die Seite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.